Schutzmaßnahmen der Dresdner Sprengschule GmbH zur Vermeidung von Infektionsgefahren im Zusammenhang mit dem Corona-Virus -SARS-COV-2-COVID-19
Im Interesse der Gesundheit unserer Seminar- und Lehrgangsteilnehmer sowie der Mitarbeiter der Dresdner Sprengschule GmbH gelten für den Seminar- und Lehrgangsbetrieb die folgenden Maßnahmen:
Von jedem Teilnehmer ist das Ergebnis eines Corona-Schnelltests (nicht älter als 48 Stunden) zu Lehrgangsbeginn vorzulegen. Bei positivem Befund ist eine Lehrgangsteilnahme nicht möglich!
Von jedem Teilnehmer ist eine Bestätigung/Erklärung abzugeben, dass er sich gesund fühlt und in den letzten drei Wochen keinen Kontakt zu einer an Corona erkrankten oder infizierten Person hatte. Die Bestätigung erfolgt mit einem „Kontaktbestätigungsformular“. Dies erhalten Sie mit Ihren Vertragsunterlagen bzw. können Sie sich hier downloaden.
Im Schulgebäude und anderen öffentlich zugängigen Gebäuden ist von den Teilnehmern ein Mund- und Nasenschutz (medizinische Schutzmaske, vorrangig FFP2-Maske) zu tragen! Dieser ist vom Teilnehmer zum Lehrgang mitzubringen! Zusätzlich ist der Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten.
Weitere Maßnahmen sind u.a.
- tägliches Messen der Körpertemperatur der Teilnehmer,
- zur Verfügung Stellung ausreichender Handdesinfektionsmittel,
- vielfaches Stoßlüften während der Unterrichtsstunden,
- mehrmaliges, tägliches Desinfizieren von Flächen, z.B. Tische.
Das Hygiene- und Schutzkonzept der Dresdner Sprengschule GmbH kann bei Bedarf angefordert werden. Die konkreten Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lehrgangs- und Seminardurchführung können Sie dem hier hinterlegten Dokument entnehmen.
Aus- und Weiterbildungsprogramm 2021
Für Alle, die nächstes Jahr bei uns ein Seminar oder einen Lehrgang besuchen wollen - das Aus- und Weiterbildungsprogramm 2021 steht zur Einsicht und Buchung zur Verfügung.
Die Details für die einzelnen Lehrgänge finden Sie in den entsprechenden Fachbereichen - Sprengtechnik, Kampfmittelbeseitigung, Pyrotechnik und Gefahrguttransport.
Anmeldungen nehmen Sie bitte über unser Online-Formular, formlos schriftlich oder fernmündlich vor.
Wichtiger Hinweis für Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG
Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie, können dazu führen, dass der Besuch von Wiederholungslehrgängen nach dem Sprengstoffrecht, der zur Verlängerung der Befähigungsscheine zwingend erforderlich ist, nicht fristgemäß erfolgen kann. Ausgehend von einer Initiative des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr haben sich Bund und Länder auf folgende pragmatische und einheitliche Vorgehensweise verständigt:
Befähigungsscheininhaber wenden sich auf dem Postweg oder per E-Mail an ihre zuständige Behörde und beantragen die Verlängerung des Befähigungsscheines. Die Behörde übersendet dann den Inhabern von Befähigungsscheinen, die von dem Fristablauf betroffen sind, auf Antrag ein Schreiben, das die Gültigkeit des Befähigungsscheines verlängert (Stichtag 31.07.2021). Die persönliche Vorsprache bei der Behörde ist nicht erforderlich. Diese Ausnahme betrifft jedoch nur das Erfordernis der Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang, d.h. die übrigen Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen. Dies bedeutet, dass auf die Überprüfung der Zuverlässigkeit, einschließlich des § 8a SprengG, nicht verzichtet werden kann.
Mit diesen Links kommen Sie zu den wichtigen Adressen und Kontaktmöglichkeiten der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz bzw. dem Sächsischen Oberbergamt:
https://www.arbeitsschutz.sachsen.de/367.htm
https://www.oba.sachsen.de/258.htm
Übergangszeit für die Weiterverwendung von ADR-Schulungsbescheinigungen
Die ADR-Mitgliedsländer haben aufgrund der Einschränkungen im öffentlichen Leben zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie eine Multilaterale Vereinbarung (M 333) zum Thema „Bescheinigungen für Fahrzeugführer und Gefahrgutbeauftragte“ beschlossen und bekannt gemacht.
Durch Absagen von Schulungsmaßnahmen für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte können Schulungsnachweise ggf. nicht erneuert oder verlängert werden. Durch die Zeichnung der multilateralen Vereinbarung wird für eine Übergangszeit die Weiterverwendung von Schulungsnachweisen, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 ermöglicht. Die Bescheinigungen werden für 5 Jahre erneuert werden, wenn der Fahrzeugführer vor dem 1. Oktober 2021 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung nachweist und eine Prüfung gemäß ADR bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Ablaufens der zu erneuernden Bescheinigung.
Was können wir für Sie tun?
Als Partner für Fragen der Aus- und Weiterbildung qualifizieren und beraten wir
Sie und die Mitarbeiter Ihres Unternehmens in den Fachbereichen