[SWV]
Erhalt der Fachkunde für das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen
Wiederholung und Aktualisierung folgender Themengebiete
Bitte beachten Sie, dass spätestens am ersten Tag des Lehrganges die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss. Andernfalls ist eine Teilnahme am Lehrgang nicht möglich!
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
einem Sonderlehrgang „Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen“
oder
einem Wiederholungslehrgang „Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen“
jeweils innerhalb der letzten 5 Jahre vor Lehrgangsbeginn.
Der Nachweis ist durch Vorlage eines gültigen Befähigungsscheins nach § 20 SprengG oder einer gültigen Erlaubnis nach § 7 SprengG mit Fachkundeeintrag, jeweils für das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen oder der Teilnahmebescheinigung für den Wiederholungslehrgang „Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen“ zu Lehrgangsbeginn zu erbringen.
1 Tag Vollzeitunterricht
Der Lehrgang beginnt um 8.00 Uhr.
Bescheinigung über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 4 der 1. SprengV zur Aufrechterhaltung der entsprechenden Fachkunde eines bisherigen Grundlehrganges (Verlängerung Befähigungsschein nach § 20/Erlaubnis nach § 7 SprengG)
Im Lehrgangspreis sind Lehrmaterialien, Verpflegungsleistungen (Frühstückskaffee und Mittag) sowie Dokumentengebühren enthalten.