[SGV]
Erwerb der Fachkunde für das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen als verantwortliche Person gemäß Sprengstoffrecht.
Schwerpunkte
Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung von der für die Erteilung des Befähigungsscheines/der Erlaubnis zuständigen Behörde (z.B. Bezirksregierung bzw. Landesdirektion, Gewerbeaufsichtsamt Abt. Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitsschutz bzw. Verbraucherschutz, Bergamt o.ä.; für Antragsteller aus B-W die Ordnungsämter bzw. Landratsämter),, die zu Lehrgangsbeginn nicht älter als 12 Monate ist (weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Download-Bereich)
Bitte beachten Sie, dass spätestens am ersten Tag des Lehrganges die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss. Andernfalls ist eine Teilnahme am Lehrgang leider nicht möglich!
Vollendung des 21. Lebensjahres
1 Tag Vollzeitunterricht
Der Lehrgang beginnt um 8.00 Uhr.
Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nach § 32 1. SprengV nach erfolgreicher schriftlicher und ggf. mündlicher Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG/ Erlaubnis nach § 7 SprengG
Der Sonderlehrgang kann mit einem entsprechenden gefahrgutrechtlichen Lehrgang - Gundlehrgang und/oder Aufbaulehrgang für die Klasse 1 - zeitlich kombiniert werden. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Seiten:
Im Lehrgangspreis sind Lehrmaterialien, Verpflegungsleistungen (Frühstückskaffee und Mittag) sowie Prüfungs- und Dokumentengebühren enthalten.